Zahnärzte, die im Ausland ihre Ausbildung absolviert haben, können auch in Deutschland arbeiten, wenn bestimmte fachliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kammer bietet Beratung und Fachsprachenprüfungen an.
Zahnärzte aus dem Ausland benötigen entweder eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. In beiden Fällen ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig. Bei der Landeszahnärztekammer legen Sie die Fachsprachenprüfung ab. Informationen und Termine erhalten Sie bei uns.
Für eine dauerhafte Berufsausübung müssen Sie die Approbation beantragen. Diese wird erteilt, wenn Ihr zahnärztliches Examen dem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Bestimmte im Ausland erworbene Abschlüsse sind als gleichwertig anerkannt. Sie sind in der Anlage zum Zahnheilkundegesetz aufgelistet. Soweit Sie einen anderen Abschluss haben, muss die Gleichwertigkeit im Einzelfall festgestellt werden.
Wollen Sie bis zu zwei Jahren in Deutschland arbeiten, können Sie die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde beantragen. Hierfür lassen Sie uns bitte den Nachweis über Ihre abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung zukommen. Beachten Sie dazu bitte die Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung. Sobald eine Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt, melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Bezirkszahnärztekammer an. Dann können Sie die Berufstätigkeit aufnehmen.