Kammermitgliedschaft/eHBA

Von Zahnärzten für Zahnärzte

Der Beruf des Zahnarztes ist ein freier Beruf. Die Politik hat der Zahnärzteschaft wichtige Aufgaben übertragen, die von der Landeszahnärztekammer erfüllt werden – in Selbstverwaltung von Zahnärzten für Zahnärzte.

Wer ist Mitglied?

Alle Zahnärzte, die eine Approbation oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde besitzen und ihren Beruf in Rheinland-Pfalz ausüben, sind per Gesetz Mitglieder in der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

Mitgliedsausweis: wo beantragen?

Jedes Mitglied der Landeszahnärztekammer kann seinen Mitgliedsausweis hier beantragen. Geht er verloren, müssen Sie dies umgehend bei der Landeszahnärztekammer melden.

Warum gibt es Bezirks- und Landeszahnärztekammern?

In Rheinland-Pfalz gibt es die Besonderheit, dass alle Zahnärzte nicht nur in der Landes-, sondern auch in ihrer jeweiligen Bezirkszahnärztekammer Mitglied sind. Die Kammern teilen sich die Aufgaben. Sie finden Ansprechpartner zu verschiedenen wichtigen Themen, beispielsweise Berufsausbildung ZFA und Notdienst, direkt in Ihrer Bezirkszahnärztekammer.

Was bedeutet freiwillige Mitgliedschaft ?

Zahnärzte, die ihren Beruf vorübergehend (z. B. arbeitssuchend) nicht oder nicht mehr (z. B. im Ruhestand) ausüben, können freiwillig Mitglied sein. Die freiwillige Mitgliedschaft können Sie bei Ihrer zuständigen Bezirkszahnärztekammer beantragen.

Was muss ich melden?

Jedes Kammermitglied hat seine zuständige Bezirkszahnärztekammer unter anderem über Verlegung der beruflichen Tätigkeit, Namens-, Titel- und Adressänderungen zu informieren.

eHBA: Eintrittskarte in die Telematik-Infrastruktur (TI)

Das E-Health-Gesetz enthält einen konkreten Fahrplan für die Einführung digitaler Infrastrukturen im Gesundheitswesen. Eine Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis – kurz eHBa.
Der eHBA der 2. Generation (G2) kann hier bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt werden.

Warum wird der eHBA benötigt?

Mit dem eHBA können schon jetzt elektronische Dokumente, beispielsweise elektronische Arztbriefe, rechtssicher signiert und verschlüsselt werden. Weitere Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement oder ein elektronischer Medikationsplan sollen folgen. Mit Einführung der medizinischen Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur und mit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes gilt die eHBA-Pflicht ab dem 1.1.2021. Je Praxis wird dann ein eHBA notwendig.
 

Für welche medizinischen Anwendungen wird der eHBA benötigt?

Was ist die Aufgabe der Landeszahnärztekammer?

Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Herausgabe des eHBA. Die Aufgabe der Kammer ist es dabei, im Ausgabeverfahren die Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ zu bestätigen und den eHBA beim Anbieter zur Produktion freizugeben.
 

Welche Anbieter produzieren den eHBA?

Produziert wird der personenbezogene Ausweis von zugelassenen Anbietern. Aktuell gibt es die Anbieter:

ACHTUNG: Das Bestellprozedere und die Vertragsbedingungen unterscheiden sich je Anbieter. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Bestellung beim jeweiligen Anbieter. Die LZK kann Sie bei der Auswahl des Anbieters nicht beraten.
 

Was ist beim Ausfüllen des eHBA-Formulars zu beachten?

Aus den Erfahrungen der bisherigen Beantragungen gibt es ein paar Tipps zum Ausfüllen:

  • Es ist kein Titel (Dr./Prof. o.ä.) bei der Namenseigabe notwendig, da die Eingabe lediglich der Identifizierung in der Datenbank dient.
  • Die Eingabe der Mitgliedsnummer wäre wünschenswert, ist aber nicht dringend erforderlich.
  • Durch die kleine Rechenaufgabe am Ende des Formulars kann ausgeschlossen werden, dass dieses von sogenannten Spam-Robots ausgefüllt und missbraucht wird.
  • Freiwillige Mitglieder der Landeszahnärztekammer benötigen keinen eHBA und können diesen auch nicht beantragen.

 

Was passiert bei einem Wechsel in eine andere LZK?

Der eHBA gilt bundesweit und behält bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland seine Gültigkeit.
 

Und wenn Sie keinen eHBA haben?

Können Zahnarztpraxen bis zum 30.06.2021 nicht nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die TI haben, wird pauschal die Vergütung um 1 % gekürzt. Zu den Komponenten zählt auch der eHBA. Diese Kürzung soll nicht gelten, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt wurden. Zurzeit ist jedoch nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar.

Ist mein bisheriger Mitgliedsausweis noch gültig?

Ja, der bisherige Mitgliedsausweis ist auch weiterhin gültig. Er enthält jedoch keinen Chip für eine elektronische Signatur und unterstützt folglich nicht die Telematik-Optionen. Er behält aber als Sichtausweis weiterhin seine Gültigkeit.
 

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir von Ihnen und wohin werden sie übermittelt?

Für den Ausgabeprozess des eHBA werden folgende Daten an den von Ihnen ausgewählten Anbieter übermittelt: Vorname, Nachname, akademischer Grad, Heilberufler-ID, Telematik-ID, Berufsgruppe (Zahnärztin/Zahnarzt), Geburtsdaten (wann, wo), Praxisanschrift, E-Mail Praxis, Telefon Praxis, Privatanschrift.

Seitens der LZK Rheinland-Pfalz bestehen mit den jeweiligen Anbietern Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß den Vorgaben des Art. 28 DSGVO. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an einen sog. Drittstaat (= nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) findet nicht statt.

Für die Nutzung der Gesundheitsanwendungen der Telematikinfrastruktur und zur Erfüllung des Nachweises, dass ein Heilberufsausweis in der Vertragszahnarztpraxis vorhanden ist sowie zur Refinanzierung des Heilberufsausweises, werden Ihre ausweisspezifischen Daten an die KZV RLP weitergegeben. Dafür ist im elektronischen Antragsformular Ihres ausgewählten Anbieters Ihre Zustimmung zur Datenweitergabe erforderlich.

 

Sie suchen weitergehende Infos zum eHBA und zur Telematikinfrastruktur?

Auf folgenden Internetseiten finden Sie ausführliche Informationen

 

Noch Fragen? Rufen Sie uns an unter 06131/9613668 (Alexander Hofferberth) oder schicken Sie uns eine Nachricht.