Es gibt Situationen, in denen Patienten an der Qualität der zahnärztlichen Leistung zweifeln. Wichtig ist dann, zunächst persönlich mit dem behandelnden Zahnarzt zu sprechen. Vieles kann dabei schon geklärt werden. Sollten Sie dennoch nicht übereinkommen, gibt es die Möglichkeit, die zahnärztliche Leistung von einem Sachverständigen begutachten zu lassen.
Patienten können bei der zuständigen Bezirkszahnärztekammer ein kostenpflichtiges zahnärztliches Gutachten beantragen. Welche Bezirkszahnärztekammer zuständig ist, entnehmen Sie der BZK-Suche.
Gelegentlich können Zahnarzt und Patient keine Einigung finden, wenn der Vorwurf einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Raum steht.
Dann kann die Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer helfen, Konflikte gütlich beizulegen. Eine gelungene Schlichtung hat große Vorteile für beide Seiten. Eine langwierige und teure gerichtliche Auseinandersetzung kann meist vermieden werden.
Jede Partei hat eine Verfahrensgebühr von 400 Euro zu tragen.
Ein unabhängiger Vorsitzender mit Befähigung zum Richteramt hat die rechtliche Kompetenz, die Fachkunde ist durch zwei erfahrene, neutrale zahnärztliche Beisitzer gewährleistet. Des Weiteren sind zwei Patientenvertreter am Verfahren beteiligt.
Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlich begründeten Antrag eines Patienten oder eines Zahnarztes tätig. Voraussetzung ist, dass beide Parteien – sowohl Patient als auch Zahnarzt – mit einer Schlichtung einverstanden sind. Eine Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
Haben Sie dazu Fragen? Rufen Sie uns an unter 06131/9613670 (Edith Werum), 06131/9613685 (Daniela Matschek) oder schicken Sie uns eine Nachricht.