Ab 25. Mai 2018 tritt das neue deutsche und europäische Datenschutzrecht in Kraft, das Zahnärzte genau beachten sollten. Denn Zahnarztpraxen, die ihre Einrichtungen und Abläufe nicht dem neuen Datenschutzrecht anpassen, kann das teuer zu stehen kommen: Es drohen bei Verstößen Bußgelder. Übergangsfristen gibt es nach dem Stichtag nicht.
Für Zahnarztpraxen geht es vor allem darum, die Sicherheit der verarbeiteten Personendaten zu gewährleisten. Diese müssen nach europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab Mai 2018 besonders geschützt werden.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) rät Zahnärzten dazu, sich mit den neuen Regelungen frühzeitig vertraut zu machen und wenn nötig in ihren Praxen entsprechende Änderungen (ggf. vom zuständigen Dienstleister) vornehmen zu lassen. Zum neuen Datenschutzrecht hat die BZÄK ein Merkblatt veröffentlicht, das die wichtigsten Neurungen zusammenfasst (siehe Link unten oder QR-Code). Ergänzend arbeitet die BZÄK zusammen mit der KZBV derzeit an der Neuauflage des gemeinsamen Datenschutzleitfadens, der weitergehende Informationen bieten wird.
Hilfreiche Hinweise und Materialien sind darüber hinaus auf www.datenschutz.rlp.de zu finden. Dabei wird auch explizit auf den Bereich der niedergelassenen Heilberufe eingegangen.