Aktuelles

E-Rezept - eHBA jetzt beantragen

Seit kurzem liegt ein Gesetzentwurf vor, mit dem Zahnarztpraxen deutschlandweit ab dem 1. Januar 2024 zur Nutzung des E-Rezepts verpflichtet werden sollen. Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass Vertragszahnärzte ab Januar apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen müssen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung des E-Rezepts ist unter anderem ein persönlicher elektronischer Heilberufsausweis (eHBA). Sofern noch nicht geschehen, sollten Zahnarztpraxen zeitnah damit beginnen, sich auf das E-Rezept vorzubereiten. Vor allem sollte der Übergangszeitraum bis zum Jahreswechsel genutzt werden, um die erforderliche Technik bereitzustellen und deren Funktion zu erproben. Dazu zählt neben dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor, Kartenterminals und der Aktualisierung der Praxissoftware auch ein persönlicher eHBA. Ein E-Rezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben werden.

Das bedeutet, dass jede Person in einer Zahnarztpraxis, die Verordnungen erstellt, einen persönlichen, beim Anbieter freigeschalteten und aktivierten eHBA benötigt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die künftig E-Rezepte erstellen wollen und noch keinen persönlichen eHBA besitzen, sollten deshalb schnellstmöglich einen Antrag stellen. Direkt zum Antragsformular.

Weitere Informationen zum E-Rzept und zur Frage, wie sich Praxen vorbereiten könne, hat die KZBV auf einer Themenseite zusammengestellt.

Informationen zur Bestellung eines eHBAS finden Sie auf der Infoseite der BZÄK.