Mit dem am 18. März beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz entfallen nun die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis.
Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis ist nicht mehr vorgesehen.
Je nach Infektionsgeschehen können die Bundesländer eine Vorlagepflicht für Impf-, Genesenen-, oder Testnachweise auch für Zahnarztpraxen vorgeben, auch regional. Davon macht das Land Rheinland-Pfalz derzeit jedoch keinen Gebrauch.
Testungen nach der Corona-TestV sind auch weiterhin möglich und werden unter www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html näher erörtert. Im Wartezimmer und in der Wartesituation gilt für Patienten weiterhin die Maskenpflicht.
Mehr Infos unter https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html