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Masernschutzgesetz: Nachweisfrist für Schutzimpfung bis 31.12.2021 verlängert

Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regeln vom 29. März 2021 (BGBl. I, Nr. 12) wurde § 20 Abs. 10 und 11 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend geändert, dass für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen die Nachweisfrist über die Masernschutzimpfung vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert wurde.

Die Verpflichtung gilt für alle in der Einrichtung Tätigen, auch wenn sie keinen Patientenkontakt haben. Auf Anforderung sind nachweisverpflichtete Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz geht laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kein besonderes Risiko aus. Die Nachweispflicht eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Christmann

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