Nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet die Bundesregierung Arbeitgeber, den Beschäftigten mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Das gilt auch in Zahnarztpraxen.
Gerade in Betrieben können sich eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegen. Auch die Wege zur und von der Arbeitsstätte stellen ein Infektionsrisiko dar. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Der Einsatz von Test ist Teil der bundesweiten dritten Säule der Pandemiebekämpfung neben der Schutzimpfung und der Einhaltung der AHA+L-Regeln.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 22.04.2021 in Kraft.
Es können Sachkosten nach §11 TestVO für die selbst beschafften Schnelltests in Höhe der Beschaffungskosten (ab 1. April 2021 max. 6,00 Euro) über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Insgesamt sind monatlich 10 PoC-Antigentests pro Beschäftigten möglich.