PoC-Antigen-Schnelltests: Ergänzung zum Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 von der KZV RLP
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass sich nun auch Patienten in Zahnarztpraxen per PoC-Antigen-Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus testen lassen können und sich Zahnarztpraxen auch offiziell als Teststellen registrieren lassen können. Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mindestens einmal wöchentlich einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Die Regelung ist befristet bis 30. Juni 2021.
Zwischenzeitlich erreichten uns weiterführende Informationen, die uns zum Zeitpunkt des Sonderrundschreibens nicht vorlagen, die allerdings relevant sind für die Abrechnung der Schnelltests über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP). Voraussetzung ist, dass Sie sich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) anmelden.
Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten, sofern Sie Ihre Patienten auf deren Wunsch per Schnelltest
testen möchten:
- Bieten Sie Ihren Patienten Tests an, müssen Sie Tests grundsätzlich auch allen anderen Bürgern ermöglichen – vorausgesetzt Ihre Praxisorganisation und Ihre personellen Kapazitäten lassen dies zu und die Bürger melden sich vorab telefonisch an. Vorrang hat stets die vertragszahnärztliche Sicherstellung und die zahnärztliche Versorgung Ihrer Patienten.
- Bevor Sie die Kosten abrechnen können, müssen Sie sich beim LSJV über den Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register anmelden.
- Die Abrechnung der Tests gegenüber der KV RLP erfolgt über das Portal www.testverordnung-rlp.de. Für die Registrierung wählen Sie den unten rot gekennzeichneten Punkt und geben Ihre Daten ein. Nach Prüfung der Daten versendet die KV RLP per Post die Zugangsdaten. Mit den Zugangsdaten loggen Sie sich zur Abrechnung in das Meldeportal auf www.testverordnung-rlp.de ein. Die KV RLP stellt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die abgerechneten Kosten/Leistungen monatlich in Rechnung. Das BAS hat anschließend Fristen zur Prüfung und Zahlung. Eine Kostenerstattung durch die KV RLP erfolgt nach Überweisung der angeforderten Mittel durch das BAS.
Zahnarztpraxen, die sich bereits im Zuge der Personaltests auf www.testverordnung-rlp.de registriert haben, müssen für die Abrechnung der „Bürgertests“ lediglich die Beauftragung dazu anzeigen. Die KV RLP hatte alle für die Sachkostenabrechnung der Personaltests registrierten Zahnarztpraxen per E-Mail am 12. März 2021 dazu angeschrieben. Die zugeteilte Betriebsstättennummer der KV RLP bleibt dann weiter gültig.
- Darüber hinaus verweisen wir erneut auf die Informationsmappe, die weitere wichtige Hinweise zu den „Bürgertests“ enthält (www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus - Handlungsempfehlungen - Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus).
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP,
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP