Aktuelles

Gemeinsames Sonderrundschreiben SARS-CoV-2/COVID 19

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Corona-Situation hat sich in Deutschland verschärft. Bund und Länder haben gemeinsam strenge Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen.  
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz und die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz nehmen dies zum Anlass, Ihnen die zwei wichtigsten Botschaften für Ihre Patienten, Ihre Beschäftigten, für die politischen Verantwortlichen und die Öffentlichkeit zu übermitteln:

  1. Weder für die Teams in den Praxen noch für unsere Patienten bestehen beachtenswerte Infektionsrisiken, wenn die veröffentlichten Regeln beachtet werden.
  2. Die gesamte wissenschaftlich begründete Zahnmedizin ist essentielle Heilbehandlung und damit elementarer Bestandteil der Medizin.

Die Bundeszahnärztekammer hat die tatsächliche Infektionslage im Umfeld zahnärztlicher Praxen (inter-)national analysiert. Seit Ausbruch der Pandemie hat es keine nennenswerten Infektionszahlen, die sich auf zahnärztliche Behandlungen zurückführen lassen, gegeben – nicht bei Patienten, nicht bei zahnärztlichen Teams.
Aktuell erreichen uns wieder vermehrt Fragen zum Umgang mit Sars-CoV-2-infizierten bzw. an COVID-19-erkrankten Patienten, die wir Ihnen an dieser Stelle gern gebündelt beantworten.

Notfallbehandlung infizierter und unter Quarantäne stehender Patienten
Die Notfallversorgung von Sars-CoV-2-infizierten bzw. an COVID-19-erkrankten Patienten sowie von Patienten, die unter Quarantäne stehen, wird nach wie vor von Corona-Schwerpunktpraxen übernommen. Der Notfalldienst der Corona-Schwerpunktpraxen ist ebenso wie der allgemeine zahnärztliche Notfalldienst ausschließlich für akute Schmerzpatienten bestimmt. Unter Notfallver-sorgung werden per Definition der DGZMK alle Behandlungen aufgrund von starken anhaltenden Zahnschmerzen, Blutungen sowie Schwellungen/Abszessen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich verstanden. Um infizierte, erkrankte und unter Quarantäne stehende Patienten in die Schwerpunktpraxen zu vermitteln, hat die KZV Rheinland-Pfalz eine Patienten-Hotline unter  06131 / 8927-311 eingerichtet. Sollte einer Ihrer Patienten erkrankt sein, verweisen Sie ihn bitte an die Hotline. Sie ist montags bis donnerstags zwischen 8:30 Uhr und 15:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr und 12:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten (abends, an Wochenenden und Feiertagen) wenden sich Patienten bitte an den allgemeinen medizinischen Notfalldienst unter der Rufnummer 116 117. Nähere Informationen dazu auch unter www.kzvrlp.de.

Bevorratung von Schutzausrüstung
Angesichts ansteigender Infektionszahlen empfehlen wir Ihnen, sich mit ausreichend persönlicher Schutzausrüstung zu bevorraten. Anders als im Frühjahr dieses Jahres sind Schutzausrüstung und Hygienematerial am Markt verfügbar, wenngleich zu höheren Preisen als vor der Krise.

Corona-Testverordnung: Zahnärzte dürfen ab sofort Praxispersonal testen
Auf der Internetseite der KZV Rheinland-Pfalz (www.kzvrlp.de) hatten wir Sie informiert, dass sich das zahnärztliche Personal mit einem Antigenschnelltest auf das SARS-CoV-2-Virus testen lassen kann. Diese Tests durften bislang nur von Arztpraxen oder vom Öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden. Eine ergänzende Verordnungsbegründung berechtigt nun auch Zahnärzte, ihr Personal selbst zu testen.
Die Antigenschnelltests sind vom Praxisinhaber selbst zu erwerben und müssen über die Kassen-ärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stimmt zurzeit den Abrechnungsvordruck mit den zuständigen Stellen ab. Hierbei wird auch festgelegt, welche Angaben die Praxis an die KV zu übermitteln hat. Sobald Näheres zur Abrechnung bekannt ist, werden wir Sie umgehend auf der KZV-Internetseite informieren.
Zur Antigentestung des Praxispersonals folgende wichtige Punkte:

  1. Es sind nur die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Antigentests abrechenbar (www.bfarm.de/antigentests).
  2. Die Testungen können für jede Person einmal pro Woche wiederholt und abgerechnet werden.
  3. Tests von Patienten und deren Abrechnung über die KV sind grundsätzlich nicht möglich.
  4. Die Testverordnung sieht bei der Testung des eigenen Personals eine ausschließliche Abrechnung der entstandenen Sachkosten in Höhe von bis zu 7 EUR je Test vor. Die bei der Testung des eigenen Personals ggf. anfallenden ärztlichen Leistungen wie Gespräch, Abstrich und Ergebnismitteilung können nicht abgerechnet werden. Eine Abrechnung von Labordiagnostik ist ebenfalls nicht möglich.
  5. Diese Testverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens aber zum 31. März 2021 außer Kraft.

Risikoanamnese mit IDZ-Anleitung
Zum Symptom-Monitoring/Risikoanamnese empfehlen wir Ihnen weiterhin das wissenschaftlich abgesicherte Handout des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, welches den empfohlenen Ablauf einer Behandlung von Patienten während der Pandemie allgemeinverständlich beschreibt. Die schematische Handlungsempfehlung „System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie“ findet sich zum Download unter www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus, Unterpunkt „Patienten“.
Abschließend ein Hinweis in eigener Sache: Die sich im Zuge der Corona-Pandemie ständig verändernden Verordnungen und Beschlüsse auf Bundesebene erfordern eine schnelle Weiterleitung an Sie und Ihre Teams. Wir informieren Sie deshalb über unsere Internetseiten.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Dr. Wilfried Woop, Präsident der LZK RLP
Sanitätsrat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident der LZK RLP

Marcus Koller, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP