In diesem Jahr sollen mit dem Notfalldatenmanagement und dem elektronischen Medikationsplan die ersten medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur verfügbar sein. Zahnärzte können die Anwendungen allerdings nur dann nutzen, wenn sie auch einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Der Grund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugriff auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem eHBA erfolgen darf, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Daher muss gewährleistet sein, dass bei einem Zugriff auf die medizinischen Daten mit einem Praxisausweis SMC-B die Zugreifenden selbst über einen eHBA verfügen oder von Personen autorisiert sind, die über einen solchen verfügen.
Der eHBA wird von den Landeszahnärztekammern ausgegeben. In Rheinland-Pfalz können die Ausweise ab Ende des zweiten Quartals 2020 bei der Landeszahnärztekammer bestellt werden. Voraussichtlich werden dann drei Anbieter bzw. Produzenten von Ausweisen zur Auswahl stehen. Die Landeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung werden Sie rechtzeitig über den Bestellprozess informieren.