| Die Zahnärztliche Stelle gemäß RöV (§17a) unterrichtet ihre Mitglieder über die Bestimmungen der Röntgen-Verordnung.
Der Zahnarzt darf nur nach Nachweis einer Fachkunde im Strahlenschutz eine zahnärztliche Röntgeneinrichtung betreiben (§ 18a RöV) und den Auftrag zur Röntgenuntersuchung erteilen (§ 23 RöV).
Um die Strahlenexposition der Patienten möglichst gering zu halten, werden in regelmäßigen Abständen durch den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten Konstanzprüfungen durchgeführt (§16 RöV).
Diese Konstanzprüfungen werden von den örtlichen Vertretungen der Bezirkszahnärztekammern (BZK) überprüft, die auch gerne über die Möglichkeit moderner Röntgentechnik beraten.
Die Durchführung der Konstanzprüfungen beinhaltet:
- Filmverarbeitung nach dem Wechsel des Entwicklers, ansonsten zu Beginn jeder Arbeitswoche
- Prüfung der Temperatur des Entwicklers wöchentlich
- Prüfung des Nutzstrahlenfeldes monatlich
- Prüfung der Filmschwärzung möglich
- Röntgeneinrichtung mindestens monatlich
- Prüfung der Dunkelkammerbeleuchtung mindestens einmal jährlich
- Kassettenbestand bei Verdacht auf Veränderungen (Lichtdichtheit)
Die Konstanzprüfungen sind in Prüfungsberichten niederzulegen und zwei Jahre lang aufzubewahren.
HINWEIS: Die regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist seit der Einführung der neuen Röntgenverordung alle 5 Jahre vorgeschrieben, ebenso
die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnmedizinische Fachangestellte. |